Hintergründe + Geschichte

Dienstag, 14. September 2010

"Spieglein, Spieglein an der Wand: Sag mir, wer ist hier der Kriminelle im Land?"

Von Kevin Käther

Am 06. und 10. August 2010 tagte wieder einmal die Holocaust-Inquisition in Berlin. Das Tribunal bestand aus zwei Berufs- sowie zwei Laienrichtern (erweiterte kleine Strafkammer). Um es vorweg zu nehmen, es war wieder ein Scheingerichtsverfahren, indem SONDERGESETZE gegen einen Deutschen angewandt wurden, und da das Urteil über mich ja "im Namen des Volkes" ergangen ist, soll das Volk hiermit erfahren, wer das Urteil zu verantworten hat: Den Vorsitz dieses Prozesses hatte Herr Steitzer, der seine Unterstützung in der jungen Richterin namens Wolters fand. Die Laienrichterschaft war mit einer pädagogischen Unterrichtshilfe, Jaqueline Didszun, und einem Pensionär, Rainer Buchholz, besetzt.

Wie bereits in meinem Artikel vom 04.07.2010 im National-Journal berichtet, wurde die von mir eingelegte Berufung gegen das Urteil vom Dezember 2009 verhandelt. In erster Instanz wurde ich von den Rechtsbeugern zu 20 Monaten Haft, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung, verurteilt, und das nur, weil ich von meinem Recht auf Verteidigung Gebrauch gemachte hatte, indem ich in meinem Selbstanzeigeprozeß Beweisanträge zum Holocaustkomplex stellte. Die Kammer der Berufungsinstanz hat dann das Urteil auf 15 Monate herabgesetzt, erhöhte jedoch die Bewährungszeit auf vier Jahre, da ich ein echter "Überzeugungstäter" sei – was ich auch zugebe –, bei dem "hinsichtlich der zu stellenden Sozialprognose Bedenken" bestünden. Denn dem erwarteten Kniefall und das Abschwören vor der "HEILIGEN INQUISITION" bin ich nicht nachgekommen – eben ein echter Ketzer!

Im Verfahren stellte ich in beiden Instanzen rund 240 Beweisanträge mit einem Gesamtumfang von annähernd 15.000 Seiten. Wie nicht anders zu erwarten war, wurden all diese Beweisanträge mit vorgetäuschter und erlogener "Offenkundigkeit" des Holocausts abgelehnt. Vorgetäuscht und erlogen deshalb, da (mittlerweile) offensichtlich die einzige Offenkundigkeit des Holocausts nur noch darin besteht, daß er tatsächlich eben nicht offenkundig ist.

Zum Beispiel gab es vor einigen Monaten eine deutschlandweite Kampagne von Wahrheitssuchern und Laienhistorikern, bei der sämtliche Gerichtspräsidenten der Landes- und Oberlandesgerichte der BRD durch ein Schreiben aufgefordert wurden, mitzuteilen, was hinsichtlich des Holocausts rechtswirksam als offenkundig gilt. Das Ergebnis war, daß die Gerichte sich nicht im Stande sahen, hierüber eine verbindliche Aussage zu machen. Man hüllte sich entweder in Schweigen, verwies unter Angabe der Nichtzuständigkeit an die BRD-Hofhistoriker oder gleich an die Staatsanwaltschaften. Daraufhin wurden auch alle Generalstaatsanwaltschaften befragt, doch auch dort konnte man nur einvernehmliches Schweigen vernehmen.

Hält man sich hierzu die Vielzahl der verschieden offiziell publizierten Opferzahlen alleine für Auschwitz vor Augen, die von 66.000 bis 8 Millionen reichen (Cyrus Cox, Die offiziellen Auschwitz-Opferzahlen, Concept Veritas, 2010, S. 60), ist die Unfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften, rechtsverbindliche Kriterien zur Offenkundigkeit des Holocaust zu definieren, verständlich.

Ein weiteres Beispiel und eine direkte Vorgabe zur tatsächlichen Offenkundigkeit des Holocaust kommt aus den Reihen der "anerkannten" Historiker selbst. Der von den BRD-Hofhistorikern immer wieder gern zitierte Holocaustspezialist Raul Hilberg mußte kurz vor seinem Tod, im Juni 2006, zugeben, daß im Hinblick auf die Holocaustgeschichtsschreibung noch erheblicher Forschungsbedarf bestehe. Hilberg, Verfasser der drei Bände umfassenden Dokumentation "Die Vernichtung der europäischen Juden" konstatierte: "Wir wissen erst etwa zwanzig Prozent über den Holocaust." (Der Standard, Wien, 10.6.2006, S. 42) Dem pflichtete auch Jürgen Heynsel vom Jüdischen Historischen Institut Warschau bei: "Die entscheidende Etappe beim Schreiben der Geschichte des Holocaust haben wir noch vor uns.". ("Neues Deutschland" vom 13.10.2009: "Kein Schindler")

Damit dürfte jedem denkenden Menschen bewußt werden, daß die von den Gerichten angewandte Offenkundigkeits-"Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes auf einer Täuschung beruht. Nun liegt der Wahnwitz aber genau darin, daß des für einen wegen "Leugnung des Holocausts" Angeklagten nichts näher liegendes gibt, als sich mit Beweisanträgen zum Anklagegegenstand, dem Holocaust, zu verteidigen.

Nichts anderes habe ich getan, wie auch schon zuvor Horst Mahler, Sylvia Stolz, Ernst Zündel, Dirk Zimmermann und viele andere mehr.

Sämtliche dieser Scheingerichtsverfahren endeten in einer Farce, da mit der vorgetäuschten Offenkundigkeit den Angeklagten das Recht zur Verteidigung entzogen wurde.

Die politische Gesinnungsjustiz in der BRD hat damit einen Stand erreicht, der sie als ein totalitäres System demaskiert. Es werden Sondergesetze gegen Dissidenten angewandt, die dem Andersdenkenden seine verbrieften Grund- und "Menschenrechte" verwehren. Die Gerichte verweigern den wegen "Meinungsverbrechen" Angeklagten das Recht auf Verteidigung gegen den Vorwurf der Anklage und überziehen diesen mit neuen Anklagen, sofern er sich nicht knebeln läßt. Paradoxerweise, die Doppelmoral des Systems kennzeichnend, urteilte das Bundes"verfassungs"gericht über jene Kollegen, die Meinungsverbrecher zur Rechenschaft ziehen, wie folgt (2 BvR 2560/95):

"Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung... Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!"

Spieglein, Spieglein an der Wand, wer ist hier der Verbrecher im Land?!

Nach Orwell ist diese Schizophrenie nur im "Zwiedenken" geübten Personen widerspruchsfrei möglich.

Die damit befaßten Gerichte sind bzw. wären angesichts dieser Umstände und meiner Einwände hinsichtlich der Holocaustgeschichtsschreibung von Amtswegen verpflichtet, die Beweiserhebungen meinerseits zu prüfen. "Offenkundige Tatsachen" gelten nämlich nur solange, bis neue Erkenntnisse zu Tage treten, die den bisher als "offenkundig" angenommenen Tatsachen widersprechen. Sollen weiterhin alle noch zu erwartenden neuen Erkenntnisse, die nach Raul Hilberg immerhin 80 Prozent der Holocaustforschung ausmachen, von den BRD Gerichten mit der Begründung der "Offenkundigkeit" ignoriert und sanktioniert werden?!

Der Verhandlungsverlauf

Nun aber zum Hauptgeschehen, dem eigentlichem Verhandlungsverlauf. Das Verfahren an sich gestaltete sich recht kurz. Auf das Verlesen von Beweisanträgen zum Holocaust verzichtete ich, da ich diesbezüglich bereits alles vorgebracht hatte. Meine vorgelegten Beweise sind bereits aktenkundig und so kann nicht behauptet werden, daß man dies alles nicht gewußt hätte. Meine Einlassung beschränkte sich, abgesehen vom Geständnis zu meinem Verteidigungsverhalten, überwiegend auf die "Verfassungs"widrigkeit des § 130 StGB-BRD. Hierzu verlas ich ein Gutachten zur Bedeutung des Beschlusses des 1. Senats des Bundes"verfassungs"gerichts vom 4. November 2009 für § 130 Abs. 3 StGB (1 BvR 2150-08). In diesem Gutachten offenbaren die Entscheidungsgründe die "verfassungs"rechtliche Fehlerhaftigkeit des § 130 Abs. 3 StGB in dreierlei Hinsichten:

1. Die Norm ist ein meinungsbeschränkendes Sondergesetz und als solches von Artikel 5 Abs. 1 GG verboten, indem es die Strafbarkeit nicht an die Leugnung pp. von Völkermorden allgemein knüpft, sondern an die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten dieser Art (Entscheidungsgründe Textziffer 48 ff., insbesondere Tz 61).

2. Die Bestimmung des "öffentlichen Friedens" als Schutzgut bedarf nach der "Wechselwirkungslehre" der verfassungskonformen Reduktion dahingehend, daß die "Friedlichkeit" gewährleistet wird. Bezweckt ist danach "der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern." (Textziffer 78)

3. Das Tatbestandsmerkmal "Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören" ist zu unbestimmt und hat deshalb im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz der Verfassung (Artikel 103 Abs. 2 GG) nur die Bedeutung eines "Korrektivs" im Sinne einer "Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle". (Textziffer 94)

Weiterhin zitierte ich jene Stimmen, die sich bereits öffentlich gegen den Maulkorbparagraphen § 130 StGB-BRD ausgesprochen haben, diesen anprangerten oder sogar dessen Abschaffung forderten. Zu diesen Persönlichkeiten zählten die Ex-Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem und Winfried Hassemer ebenso, wie die jüdischen Persönlichkeiten Henryk M. Broder, Gilad Atzmon, Yehuda Elkana, Oliver Stone, Hajo G Meyer und Geoffrey Alderman vom Jewish Chronicle.

Im Anschluß daran prangerte ich die Tatsache an, daß man sich als Angeklagter in Holocaustprozessen nicht verteidigen darf, obwohl die Verteidigung das grundlegendste Element in einem Strafprozeß ist. Mein Ketzerprozeß veranschaulicht diesen Umstand mit eindringlicher Deutlichkeit. Der Vorsitzende Steitzer quittierte mir diesen Umstand dankenswerterweise sogar, indem er mir ins Urteil auf Seite 12 schrieb:

"Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sämtliche Äußerungen im Rahmen seines Verteidigungsverhaltens vorbrachte, stehen nach Auffassung der Kammer einer Bestrafung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Im Rahmen der geltenden Rechtsordnung sind offiziell bestimmte Verteidigungsverhalten ausgeschlossen."

Dieses richterliche "Geständnis" ist das Bekenntnis, Holocaust-Dissidenten total rechtlos zu machen und die international verbrieften Menschenrechte bewußt auszuhebeln. Im Übrigen ist die oben genannte Formulierung ohnehin verklausulierter Schwachsinn, denn was bitte ist ein "offiziell bestimmtes Verteidigungsverhalten" und wer definiert das? Mein (selbst)bestimmtes Verteidigungsverhalten lag schlichtweg darin, daß ich Erklärungen verlesen, Beweisanträge eingebracht und Anträge zur Ladung von Zeugen zu einem bestimmten geschichtlichen Ereignis gestellt habe, von dem ich überzeugt bin, daß es anders verlaufen ist, als es uns die Geschichtsschreibung der Sieger der Weltkriege suggeriert.

Unbeachtet in der Urteilsbegründung blieb zudem die Tatsache, daß ich vor der Verlesung meiner Beweisanträge den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt hatte, um eben niemanden "verhetzen" zu können bzw. um meine Verteidigung gegen den Vorwurf der "Leugnung des Holocaust" ohne neue Straftaten im Sinnes des § 130 StBG-BRD zu gewährleisten. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, wodurch ich quasi genötigt wurde, im Rahmen meiner Beweiserhebungen erneut "Volksverhetzungen" zu begehen.

Im Plädoyer meines Verteidigers kam dann noch einmal zur Sprache, daß der Tatbestand der "Leugnung" keinesfalls erfüllt sein kann, denn um einen Sachverhalt leugnen zu können, muß man am "Ort des Geschehens" gewesen sein. Weiterhin verdeutlichte er die Schwierigkeit des Verteidigers, seinen Mandanten in solchen Verfahren verteidigen zu können. Er machte auf die vernachlässigte Fürsorgepflicht der damals betrauten Kammer aufmerksam und beantragte, mich freizusprechen. Zum dann folgenden Plädoyer von Staatsanwalt Pritzel bleibt nicht viel zu sagen, denn dieses machte den Eindruck, nur aus auswendig gelernten Textbausteinen zu bestehen, die so oder so ähnlich auch schon in den anderen Holocaustprozessen vorgetragen wurden. Er gab zwar zu, daß es überall vermehrt zu Unmutsbekundungen hinsichtlich des § 130 StGB kommt, diese aber völlig irrelevant seien, "da § 130 StGB-BRD verfassungskonform ist" und der Gesetzgeber bislang auch noch nichts dagegen unternommen hätte.

Dann wurde mir das Schlusswort erteilt. Ich ging auf das Plädoyer des Staatsanwaltes ein. Ich machte deutlich, daß die Gerichte und die Staatsanwaltschaften Organe der Rechtspflege sind und es nicht nur ihre Pflicht ist, Recht anzuwenden, sondern auch Gesetze abzuändern, falls diese mit dem Recht in Konflikt stehen. Anhand der "Menschenrechtsverbrechen" gegen die oben bereits genannten Dissidenten verdeutlichte ich, daß hier erheblicher Handlungsbedarf besteht und diese Verletzungen der Grund- und "Menschenrechte" nicht länger geduldet werden könnten und dürften. Ich forderte letztlich die Abschaffung der Scheingerichtsbarkeit in Holocaustprozessen.


Die Verantwortungslosigkeit und das Desinteresse im Hinblick auf Gesetzesänderungen spiegelten sich dann am folgenden Verhandlungstag im Urteil von fünfzehn Monaten Haft auf vier Jahre Bewährung wider. Die Revision gegen dieses Urteil ist eingelegt. Sollte die Revision nicht erfolgreich sein, so kann auf eine "Verfassungs"beschwerde nicht verzichtet werden.

Interessant ist noch, daß ich eine Woche nach meiner Verurteilung eine erneute Ladung für den 25.10.2010 und 01.11.2010 um jeweils 9.00 Uhr im Saal 621 des Landgerichtes Berlin erhalten habe. Diesmal soll meine Selbstanzeige neu verhandelt, denn, wie bereits bekannt geworden ist, hat das Kammergericht das Urteil wegen fehlender Öffentlichkeit kassiert und zurückverwiesen. Im kommenden Gerichtsverfahren sind Lea Rosh, Ernst Nolte und der "Antisemitismusprofessor" Wolfgang Benz als Zeugen geladen. Eine rege Öffentlichkeit ist dieses Mal sehr erwünscht. Man darf gespannt sein!

Zu guter Letzt möchte ich mich noch mal bei all jenen bedanken, die mir treu zur Seite stehen und mich unterstützt haben.

Ich grüße Freund und Feind gleichermaßen und verbleibe in der Hoffnung, daß auch jene endlich wach werden, die im Moment noch verblendet und irregeleitet sind.

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"Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht." (Benjamin Franklin)

Wer die Wahrheit nicht kennt,
ist nur ein Dummkopf.
Wer sie aber kennt,
und sie eine Lüge nennt ist ein Verbrecher.

(Bertholt Brecht)

Kevin Käther
Berlin, den 8. September 2010

http://globalfire.tv/nj/10de/verfolgungen/kevins_berufungsverhandlung.htm
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Gruß
Der Honigmann
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